Jan Bittler - Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Testamente und Schenkungsverträge

Die erbrechtlichen Regelungen im BGB umfassen mehr als vierhundert Paragrafen! Das allein schon unterstreicht die Komplexität der Materie des Erbrechts. Hinzu kommen Hunderte, wenn nicht gar Tausende von Urteilen von Gerichten, die sich mit der Frage der richtigen Anwendung dieser Paragrafen beschäftigen.

Das gesetzliche Erbrecht regelt zwar, welche Personen mit welchen Quoten erben, wie der Nachlass jedoch konkret zu verteilen ist, das kann das Gesetz nicht vorgeben. Wollen Sie hingegen bestimmen, wer Ihr Erbe bekommen soll und wie es im Einzelnen aufzuteilen ist, müssen Sie zwingend ein Testament errichten.

Wenn Sie sich grundsätzlich mit der Frage beschäftigen, ob Sie ein Testament überhaupt brauchen, so lautet meine Antwort: Ja, immer dann, wenn die von dem Gesetz pauschal vorgesehene reine quotale Verteilung des Nachlasses nicht mit Ihrer persönlichen Vorstellung übereinstimmt bzw. hierdurch Personen nicht nach Ihren Wünschen bedacht werden.

Empfehlenswert ist ein Testament für folgende Konstellationen:

  • Bei Partnern, die ohne Trauschein zusammenleben, denn die erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge nichts vom Anderen (aber Vorsicht: Der Erbschaftsteuerfreibetrag ist hierbei lediglich 20.000 €, Zuwendungen daraus sind mit 30 % zu versteuern!)
  • Bei kinderlosen Eheleuten, da sonst aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen ebenfalls etwas erben
  • Bei Familien mit minderjährigen Kindern, da andernfalls das Familiengericht bei Vermögensentscheidungen mit spricht
  • Bei Familien mit einem behinderten Kind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Staat anstelle des behinderten Kindes erbt
  • Wenn es Kinder gibt, die sich von der Familie abgewandt haben und daher Streit im Erbfall droht
  • Bei Patchworkfamilien, denn hier muss klar geregelt sein, ob die Kinder des anderen Ehegatten miterben sollen oder nicht
  • In allen Fällen mit Auslandsberührung, sich also Vermögen im Ausland befindet oder der Wegzug ins Ausland angedacht ist
  • Bei Immobilienbesitz, da ansonsten Eigentümergemeinschaften entstehen und die Gefahr einer Versteigerung der Immobilien droht
  • Bei betrieblichem Vermögen im Nachlass, der andernfalls negative steuerliche Folgen drohen
  • Wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge für die einzelnen Bedachten nicht ausreichen: Ehegatten: Persönlicher Freibetrag 500.000 €, Versorgungsfreibetrag 256.000 €, zusätzlich ist die eigengenutzte Immobilie erbschaftsteuerfrei, wenn Sie weitere zehn Jahre bewohnt wird. Kinder: Persönlicher Freibetrag 400.000 €, Versorgungsfreibetrag in der Regel zu vernachlässigen. Die Familienimmobilie bis 200m² Wohnfläche ist erbschaftsteuerfrei, wenn sie umgehend nach Erbfall für mindestens zehn Jahre bewohnt wird. Geschwister, Nichten und Neffen, Lebenspartner und sonstige Personen: 20.000 €.

Weitere Informationen

Neben der Weitergabe von Vermögen in einem Testament und damit erst im Todesfall kann es im Einzelfall sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögen an seine zukünftigen Erben übertragen. Vorteile insbesondere für vermögende Familien: Der Freibetrag von 400.000 € an jedes Kind kann alle zehn Jahren neu ausgeschöpft werden. Durch eine geschickte vertragliche Regelung kann darüber hinaus durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs nicht nur die eigene Versorgung beispielsweise aus den Mieteinnahmen einer Immobilie nach wie vor gesichert werden, sondern auch zusätzliche Steuervorteile gewonnen werden. Darüber hinaus können auch weitere Gegenleistungen wie beispielsweise eine Pflegeverpflichtung, ein Wohnrecht oder auch Rentenzahlungen vereinbart werden.

Hat man beispielsweise mehrere Kinder, denen man etwas schenkt, so ist bei jeder Schenkung ausdrücklich und juristisch zweifelsfrei festzuhalten, ob die jeweilige Schenkung im Erbfall verrechnet werden soll oder nicht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf zukünftige Erb- als auch Pflichtteilsrechte der Beschenkten.

Es wäre jedoch ein grober Fehler, bei Schenkungen nicht auch Sicherungsinstrumente für den Schenker in einem Vertrag ausdrücklich zu regeln. Zu denken ist dabei insbesondere an die Folgen einer Scheidung des Beschenkten, dessen etwaigen Vermögensverfall bzw. Insolvenz aber auch an die juristischen Konsequenzen, falls der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt!

Sie schildern mir in Ruhe im Rahmen eines Erstgespräches (Kosten max. 226,10 € inklusive Umsatzsteuer) ihre persönliche familiäre Situation und gemeinsam erarbeiten wir ein tragfähiges Konzept für ihre persönliche Nachfolgeplanung. Beide Gestaltungsmöglichkeiten, Schenkungen bereits zu Lebzeiten sowie ein juristisch einwandfreies Testament werden dabei in die Überlegungen mit einbezogen. Sie profitieren dabei auch von meiner über 20-jährigen gerichtlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit streitanfälligen und auslegungsbedürftigen Testamenten: Fehler, die andere gemacht haben, und die gerichtlich zu entscheiden waren werden so vermieden!

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